Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Säge- und Holzindustrie
(Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)
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§ 1
Allgemeines
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Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über
Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in laufender und künftiger
Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen.
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Sie gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen
Beratungsvertrages sind.
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Ergänzend gelten - sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen - für alle
Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die
"Tegernseer Gebräuche" in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang.
Ihr Wortlaut wird als bekannt. Unterstellt. Anderenfalls wird der Text auf
Anforderung zugesandt.
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Abweichende Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers - sind nur
verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
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Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des
Käufers gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
§ 2
Angebote - Vertragsabschluss - Preise
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Gegenüber Kaufleuten sind die Angebote des Verkäufers freibleibend, soweit nichts anderes
erklärt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, soweit kein verbindliches Angebot
abgegeben war. Ansonsten sind die Angebote des Verkäufers bis zum Zugang einer
Annahme widerruflich.
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Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich
bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt
werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
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Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne
Verpackung zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
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Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei wesentlichen Verschlechterungen der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers, insbesondere wenn gegen ihn
Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gegen
in das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.
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Kostensteigerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere allgemeine Erhöhrungen
von Arbeits- und/oder Materialkosten) berechtigen ihn zu einer angemessenen
Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss
oder später erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der
Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine automatische Preisanpassung nach sich.
Gegenüber Nichtkaufleuten ist eine Preisanpassung nur bei
Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate
nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat, möglich.
§ 3
Lieferung und Gefahrübergang
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Lieferfristen u. -termine gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger
sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die
Nichteinhaltung zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur
Geltendmachung der im zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer
schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Werktagen eingeräumt
hat.
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Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.
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Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, -hierzu gehören
insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Naturereignisse,
behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störung der Verkehrswege, auch
wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten - hat der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
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Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilst der Verkäufer baldmöglichst mit. Der
Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessener
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und /
oder Schadensersatz verlangt oder auf Lieferung besteht.
Auf Verlangen des Käufers hat auch der Verkäufer
unverzüglich zu erklären, ob er zurücktreten oder nach Ablauf der Behinderung
liefern will. Bei fruchtlosem Ablauf kann der Käufer zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen
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Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen nur für eigenes Verschulden
und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten.
Er ist jedoch auf Verlangen verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche
gegen seine Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
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Bei Nichteinhaltung der nach Ziffer 1 gesetzten Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den
Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die
Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter
oder normaler Fahrlässigkeit leistet der Verkäufer nicht. Für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Verkäufer gegenüber Kaufleuten nur, wenn
das Verschulden von gesetzlichen Vertretungsberechtigten oder leitenden
Angestellten des Verkäufers ausgeht oder sonstige Erfüllungsgehilfen Haupt-
oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in diesem
Fall auf Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbar waren.
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Die Gefahr geht auch bei
frachtfreier Auslieferung auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach bestem Ermessen des
Verkäufers.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet
Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug
befahrbaren Anfuhrstraße. Wartezeiten werden berechnet. Verlässt das Fahrzeug
auf Weisung des Käufers oder seines Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße,
haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.
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Sofern unvorhergesehene
Ereignisse im Sinne von Ziffer 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Lieferung erheblich verändern, oder auf den Betrieb des Verkäufers
erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so steht dem
Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Er hat dies nach Erkenntnis
der Tragweite unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, auch wenn zunächst eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 4
Zahlungsbedingungen
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Die Rechnung wird über jede
Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für
vereinbarte Teillieferungen.
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Ist nichts anderes
vereinbart oder zur Übung geworden, ist der Kaufpreis innerhalb von 30
Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, oder nach 14 Tagen mit 2 % Skonto
zu zahlen, vorausgesetzt, dass das Konto keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung.
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Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung mit dem Verkäufer und nur zahlungshalber angenommen,
unter Berechnung aller entstehenden Kosten. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.
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Befindet sich der Käufer
mit säumigen Zahlungen im Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie sie
der Verkäufer an seine Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat,
mindestens aber 5 % - ist der Käufer Kaufmann, mindestens 8 % - über dem
Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen
geringeren Schaden nach. Der Nachweise eines höheren Schadens bleibt dem
Verkäufer vorbehalten.
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Bei Zahlungsverzug, Scheck-
oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen
Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu
stellen und gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommener Wechsel und
Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Im Übrigen gelten bei
Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff BGB).
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Soweit dem Verkäufer nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die den Anspruch des
Verkäufers auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährden, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern und ist
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
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Bei berechtigten
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestritten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, so
sind Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
§ 5
Beschaffenheit - Gewährleistung - Mängelrüge - Haftung
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Holz ist ein Naturprodukt.
Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets
zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen.
Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede
innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und
stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der
Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
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Für die Beschaffenheit der
Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
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Soweit nicht anders
vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem Rundholz erzeugt. Eine
vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung
üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte
Holzfeuchte auf den Zeitpunkt nach der Trockenkammerentleerung.
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Zur Wahrung von
Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach
Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14
Kalendertagen nach Eingang schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist
verringert sich bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war
Lieferung trockener Ware vereinbart. Erfolgt die Abnahme durch den Käufer oder
seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei
oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten
bleiben die § 377 HGB unberührt.
Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen
Gewährleistungsfall hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu
informieren.
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Stellt der Käufer Mängel
der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heißt sie darf nicht geteilt,
weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung
erfolgt, oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.
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Bei berechtigter Mängelrüge
ist der Verkäufer unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen nur zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung - im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach
eigener Wahl - verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem 2. Versuch
fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Lässt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, oder schlägt
beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der Verkäufer die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer nach eigener Wahl das
Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein
Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für
den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die
den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge
können nicht beanstandet werden.
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Für das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur insoweit, als die
Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen
Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein
durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht
zugesicherte Eigenschaft.
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Ist der Käufer Kaufmann, so
verjähren Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438, Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke) § 479, Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a), Abs. 1, Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
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Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 6.
§ 6
Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
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Schadensersatzansprüche des
Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für
Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.
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Bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Die Regelung zu Ziffer 1.
und 2. gilt nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Käufers verbunden.
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Die in Ziffer 1. bis 3.
getroffene Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
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Alle gelieferten
Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des
Verkaufspreises und aller anderem dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung
zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine
Zustimmung ist unzulässig.
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Eine Be- oder Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers unentgeltlich und ohne
Verpflichtung ihn als Hersteller i.S. von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer
überträgt dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen
Sachen gelten als Vorbehaltsware.
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Wird die gelieferte Ware
mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil
einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der
Käufer dem Verkäufer schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache.
Der Käufer tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden
Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung. Der Verkäufer nimmt diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit
an.
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Dem Käufer ist die
Weiterveräußerung, sowie die Be- und Verarbeitung nur im üblichen
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die
Forderungen im Sinne der Ziffern 2. und 3. tatsächlich auf den Verkäufer
übergehen. Dazu gehört, dass der Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält
oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der
Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.
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Bei Pfändungen,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Käufer
in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer ohne Nachfrist berechtigt, durch
einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des
nicht verarbeiteten Materials zu verlangen.
Mit Zahlungseinstellung und / oder dem Insolvenzantrag
erlöschen alle unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt
nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
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Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer
ist aber verpflichtet, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten unverzüglich
jeden Zugang zu gewähren, damit dieser entsprechende Feststellungen treffen und
über die Vorbehaltsware verfügen kann.
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Übersteigt der Wert der
eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und
Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
§ 8
Bauleistungen
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Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei
Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im
Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
§ 9
Erfüllungsort - Gerichtsstand - Recht
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Erfüllungsort und
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der
Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch
an seinem Sitz zu verklagen.
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Die Beziehungen zwischen
den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 10
Schlussbestimmungen
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Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein
gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als
vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen
dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der
Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine
Lücke.
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der
Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.
Stand Januar 2013